(1) Die Informationspflichten nach den Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung sind jeweils von jenem Verantwortlichen wahrzunehmen, der die erste Anlaufstelle ist oder das entsprechende Verfahren führt.
(2) Die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Art. 15 bis 22 der Datenschutz-Grundverordnung obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Ist einem Verantwortlichen die Erfüllung dieser Verpflichtungen nicht möglich, so hat er deren Erfüllung durch einen befähigten anderen Verantwortlichen zu veranlassen.
(3) Im Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nach Art. 33 der Datenschutz-Grundverordnung haben die Verantwortlichen nach § 2 Abs. 1 lit. b oder c unverzüglich nach Bekanntwerden der Datenschutzverletzung das Amt der Tiroler Landesregierung zu informieren. Schadensbegrenzende Maßnahmen, eine allfällig erforderliche Meldung an die Datenschutzbehörde sowie die Benachrichtigung der von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen nach Art. 34 der Datenschutz-Grundverordnung hat jener Verantwortliche vorzunehmen, in dessen Einflussbereich die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten aufgetreten ist.
(4) Die allfällige Durchführung der Datenschutz-Folgenabschätzung und die vorherige Konsultation der Datenschutzbehörde nach den Art. 35 und 36 der Datenschutz-Grundverordnung obliegen dem Amt der Tiroler Landesregierung.
(5) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist, unbeschadet besonderer Regelungen über die Kostentragung und soweit nichts anderes vereinbart ist, verpflichtet, laufend die im Rahmen des Betriebes, der Weiterentwicklung und der Wartung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus nach Art. 32 der Datenschutz-Grundverordnung selbst festzulegen und umzusetzen oder zu beauftragen. Unbeschadet dessen ist jeder gemeinsam Verantwortliche im Umfang seiner organisatorischen und technischen Möglichkeiten selbst für die Festlegung und Umsetzung von Maßnahmen zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus verantwortlich.
(6) Das Amt der Tiroler Landesregierung kann über die Hinzuziehung von Auftragsverarbeitern allein entscheiden und die Garantien für die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen der beigezogenen Auftragsverarbeiter allein überprüfen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden