(1) Als Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung gelten:
a) das Amt der Tiroler Landesregierung;
b) das Amt der Tiroler Landesregierung gemeinsam mit dem betreffenden Verantwortlichen in Fällen, in denen das Land Tirol für einen vom Amt der Tiroler Landesregierung verschiedenen Verantwortlichen eine Datenverarbeitung betreibt oder beauftragt, und zwar unmittelbar aufgrund landesgesetzlicher Anordnung oder aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften, wonach insbesondere
1. das Amt der Tiroler Landesregierung Geschäftsstelle für den betreffenden Verantwortlichen ist,
2. das Amt der Tiroler Landesregierung die Kanzleigeschäfte für den betreffenden Verantwortlichen führt oder
3. das Land Tirol die Sachmittel für den betreffenden Verantwortlichen bereitzustellen hat;
c) das Amt der Tiroler Landesregierung gemeinsam mit dem betreffenden Verantwortlichen in Fällen, in denen das Land Tirol für
1. Gemeinden oder Gemeindeverbände,
2. die Bildungsdirektion,
3. Leiter von Schulen oder
4. sonstige Verantwortliche, wie Interessenvertretungen und für deren Wirkungsbereich bestellte Organe, landesgesetzlich eingerichtete Körperschaften, Vereine oder sonstige Einrichtungen,
eine Datenverarbeitung betreibt oder beauftragt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b und c sind das Amt der Tiroler Landesregierung und der jeweils betreffende Verantwortliche gemeinsam Verantwortliche im Sinn des Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung.
(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist immer alleiniger Verantwortlicher, wenn eine Datenverarbeitung vom Land Tirol betrieben oder beauftragt wird, soweit
a) keine gemeinsame Verantwortung im Sinn des Abs. 1 lit. b oder c besteht und
b) keine Auftragsverarbeitung nach § 5 vorliegt.
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