(1) Sofern landesgesetzlich nichts Näheres bestimmt ist, sind Verantwortliche zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist und es sich nicht um besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung handelt.
(2) Verantwortliche sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten über verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung solcher Straftaten und über verwaltungsstrafrechtliche Verurteilungen, ermächtigt, sofern die Verwendung derartiger Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe ist.
(3) Verantwortliche dürfen Daten nach Abs. 2 den Bezirksverwaltungsbehörden und dem Amt der Tiroler Landesregierung zum Zweck der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren übermitteln.
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