(1) Dieses Gesetz regelt bei Datenverarbeitungen, die das Land Tirol allein oder gemeinsam mit anderen Verantwortlichen betreibt oder beauftragt
a) wem die Aufgaben als Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, zukommen,
b) die Pflichten in den Fällen gemeinsamer Verantwortung nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung,
c) die Aufgaben des Amtes der Tiroler Landesregierung als Auftragsverarbeiter nach Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung bei Anwendungs-Hosting durch das Land Tirol,
d) die Beschränkung von Rechten und Pflichten,
e) die Beschränkungen von Rechten in Bezug auf Protokoll- und Logdaten sowie
f) die Berechtigung zur Verarbeitung von veröffentlichten Daten und von Daten aus Registern der öffentlichen Verwaltung.
(2) Dieses Gesetz regelt weiters
a) die Führung und Veröffentlichung des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung,
b) das Portal Tirol sowie
c) die Verarbeitung personenbezogener Daten in Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Landessache ist.
(3) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeit des Bundes und abweichende Regelungen in anderen Landesgesetzen nicht berührt.
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