§ 20 § 20
In Kraft seit 14. Dezember 2011
Up-to-date
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben mit Ausnahme jener nach dem 4. Abschnitt sind, sofern sie mit Verfahren im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde im Zusammenhang stehen, solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
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