Im Sinn dieses Gesetzes ist
a) Bienenstock: eine für die Unterbringung eines Bienenvolkes bestimmte Einrichtung; ein Bienenstock gilt als besiedelt, wenn er von einem Bienenvolk besetzt ist;
b) Bienenstand: der Standort aller in einem räumlichen Zusammenhang einzeln oder in Gruppen gehaltenen, besiedelten Bienenstöcke oder deren Aufstellvorrichtungen, die nicht länger als zwei Jahre unbenützt geblieben sind; darunter fallen auch Bienenhäuser;
c) Heimbienenstand: ein Bienenstand, der als dauernder Standort für Bienenvölker, insbesondere für die Zeit der Überwinterung der Bienenvölker, bestimmt ist;
d) Wanderbienenstand: ein Bienenstand, der als vorübergehender Standort für Bienenvölker, insbesondere zur zeitlich beschränkten Nutzung der Tracht oder zur Entwicklung der Bienenvölker, bestimmt ist;
e) Belegstelle: ein Bienenstand, der zur Zucht von Bienenköniginnen und Drohnen sowie zur Begattung von Bienenköniginnen, bestimmt ist;
f) Bienenhalter (Imker): ein Verfügungsberechtigter über einen Bienenstand;
g) Bienenhaus: eine bauliche Anlage, die der Bienenwirtschaft dient und so ausgestaltet ist, dass ausschließlich Bienenstöcke und Einrichtungen, die zur Bienenwirtschaft unbedingt erforderlich sind, enthalten sein können;
h) Erhaltungszüchter: ein Bienenhalter, der schützenswerte oder vom Aussterben bedrohte autochthone Bienenrassen hält, sowie eine Mehrheit von Bienenhaltern, die sich zu diesem Zweck zusammengeschlossen hat.
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