(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Februar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Bienenwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 24/1980, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, außer Kraft.
(2) Auf Bienenstände, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig nach dem § 3 des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes aufgestellt und zum 31. Jänner 2020 im Elektronischen Veterinärregister (VIS) eingetragen sind, findet § 4 bis zu ihrer allfälligen Verlegung oder Erweiterung über 20 bzw. 40 Bienenstöcke keine Anwendung.
(3) Auf Bienenstände, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht rechtmäßig nach § 3 des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes aufgestellt sind, aber die Mindestabstände des § 3 dieses Gesetzes einhalten und zum 31. Jänner 2020 im Elektronischen Veterinärregister (VIS) eingetragen sind, findet § 4 bis zu ihrer allfälligen Verlegung oder Erweiterung über 20 bzw. 40 Bienenstöcke keine Anwendung.
(4) Auf Bienenstände, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgestellt sind und verlegt werden, um die gesetzlichen Mindestabstände nach § 3 einzuhalten, und zum 31. Jänner 2020 im Elektronischen Veterinärregister (VIS) eingetragen sind, findet § 4 bis zu ihrer allfälligen Verlegung oder Erweiterung über 20 bzw. 40 Bienenstöcke keine Anwendung.
(5) Für Reinzuchtbelegstellen, die in der Verordnung der Landesregierung über die Erklärung von Belegstellen zu Bienen-Reinzuchtbelegstellen, LGBl. Nr. 65/1981, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 112/2018, verordnet sind, gelten die Bestimmungen des § 9 nach einer Frist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(6) Auf Bienenstände mit 60 oder mehr Bienenstöcken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2025 rechtmäßig aufgestellt und im Elektronischen Veterinärregister (VIS) eingetragen sind, ist bis zu ihrer allfälligen Verlegung oder Erweiterung § 4 des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes 2019 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2020 weiter anzuwenden.
(7) Das Gesetz LGBl. Nr. 79/2025 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2025/0210/AT).
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