§ 31 § 31
In Kraft seit 03. September 2003
Up-to-date
Die Landesregierung hat zur Durchführung der §§ 24 bis 29 durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über:
a) die Rechte und Pflichten sowie die Einbeziehung und Information der Präventivfachkräfte durch den Dienstgeber,
b) die Rechte und Pflichten sowie die Information, Unterweisung und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen in Angelegenheiten des Bedienstetenschutzes und
c) die Aufgaben und die fachliche Qualifikation der Erst-Helfer und der Brandschutzbeauftragten.
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