(1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Funktion als Sicherheitsvertrauensperson endet:
a) mit dem Ablauf der Funktionsperiode, wobei die Wiederbestellung zulässig ist,
b) mit der Abberufung,
c) mit der Zuweisung des Bediensteten an eine Dienststelle, für die er nicht als Sicherheitsvertrauensperson bestellt wurde,
d) mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder mit der Beendigung des Dienstverhältnisses oder
e) mit ihrer Zurücklegung.
(3) Eine Sicherheitsvertrauensperson ist abzuberufen, wenn sie
a) ihre Pflichten als Sicherheitsvertrauensperson verletzt hat oder
b) nicht nur vorübergehend an der Ausübung der Funktion verhindert ist.
(4) In den Fällen des Abs. 2 lit. b bis e ist eine neue Sicherheitsvertrauensperson für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.
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