(1) Ein Berg- und Schiführer hat bei der Ausübung seiner Tätigkeit sein Berg- und Schiführerabzeichen sichtbar zu tragen und seinen Berg- und Schiführerausweis mitzuführen. Er hat den Berg- und Schiführerausweis den Organen der Behörde und des Tiroler Bergsportführerverbandes und seinen Gästen auf deren Verlangen vorzuweisen. Das Berg- und Schiführerbuch ist aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(2) Ein Berg- und Schiführer hat bei der Ausübung seiner Tätigkeit
a) dafür zu sorgen, daß die körperliche Sicherheit seiner Gäste nicht gefährdet wird,
b) seinen Gästen die erforderliche Hilfe zu leisten, es sei denn, daß die Hilfeleistung nur unter Todesgefahr oder der Gefahr einer schweren Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung möglich wäre, und
c) das für die Leistung Erster Hilfe erforderliche Material mitzuführen.
(3) Ein Berg- und Schiführer hat sich vor dem Antritt einer Berg- oder Schitour oder der Ausübung einer Sportklettertätigkeit davon zu überzeugen, dass seine Gäste ausreichend ausgerüstet sind. Er hat die Führung von Personen abzulehnen, die mangelhaft ausgerüstet oder den Schwierigkeiten der geplanten Berg- oder Schitour oder Sportklettertätigkeit offensichtlich nicht gewachsen sind. Ein Berg- und Schiführer hat die Höchstzahl der zu führenden Personen unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und der Schwierigkeit der geplanten Berg- oder Schitour oder Sportklettertätigkeit so festzusetzen, dass die körperliche Sicherheit seiner Gäste gewährleistet ist.
(4) Ein Berg- und Schiführer hat eine Berg- oder Schitour oder eine Sportklettertätigkeit abzubrechen, wenn Umstände eintreten, bei denen die körperliche Sicherheit seiner Gäste gefährdet scheint. Er darf Gäste allein lassen, wenn dies unbedingt erforderlich ist, um Hilfe herbeizuholen. Im Übrigen darf er Gäste im gegenseitigen Einvernehmen, jedoch nur bei den Umständen entsprechend sicheren Verhältnissen allein lassen, wenn ihnen dies im Rahmen ihrer Eigenverantwortung zumutbar ist. In jedem Fall hat er für die Sicherheit der Gäste bestmöglich zu sorgen und ihnen erforderlichenfalls entsprechende Anweisungen zu geben.
§ 17 TBSFG · TBSFG · Bergsportführergesetz, Tiroler
§ 17 Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen
…das Erlöschen der Befugnis gelten § 5, § 6 mit Ausnahme der Abs. 2, 3 und 4, § 7, § 8 und § 9 mit Ausnahme des Abs. 2 lit. b sinngemäß.…
§ 2 Zulässigkeit der Ausübung von Bergsportführertätigkeiten
…betreffenden Verein ein den Aufwand übersteigendes Entgelt zukommt. (4) Für die nach den Abs. 2 und 3 zulässige Ausübung von Bergsportführertätigkeiten gilt § 8 Abs. 2, 3 und 4 sinngemäß. Die nach den Abs. 2 und 3 zur Ausübung von Bergsportführertätigkeiten in Tirol befugten Personen haben bei…
§ 14 Berg- und Schiführeranwärter
…und Sportlehrern – Bundessportakademiengesetz durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Ausbildungsabschnitte den entsprechenden Teilen des Ausbildungslehrganges entsprechen. Im Übrigen gilt § 10 Abs. 8 sinngemäß. (2) Berg- und Schiführeranwärter dürfen ihre Tätigkeit längstens drei Jahre, vom Zeitpunkt der Absolvierung der im Abs. 1 genannten Teile des Ausbildungslehrganges an…
§ 2a Ausflugsverkehr aus anderen Ländern
…Sportkletterlehrern im betreffenden Staat oder Land das gleiche Recht zukommt. (4) Für die Ausübung von Bergsportführertätigkeiten nach Abs. 1 und 3 gilt § 8 Abs. 2, 3 und 4 sinngemäß. Diese Personen haben bei der Ausübung einer solchen Tätigkeit in Tirol einen von den nach den Rechtsvorschriften des…
Rückverweise