§ 7 Berg- und Schiführerausweis, Berg- und Schiführerabzeichen — TBSFG
(1) Die Behörde hat jeder Person, der sie die Befugnis als Berg- und Schiführer verliehen hat, zugleich mit dem Verleihungsbescheid die notwendige Anzahl an Berg- und Schiführerabzeichen und den Berg- und Schiführerausweis zu übergeben.
(2) Das Berg- und Schiführerabzeichen und der Berg- und Schiführerausweis haben die jeweils geschlechtsspezifische Berufsbezeichnung zu enthalten. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art und die Form des Berg- und Schiführerabzeichens sowie über den Inhalt und die Form des Berg- und Schiführerausweises zu erlassen. Dabei kann nach Maßgabe der Verordnung der Berg- und Schiführerausweis auch in elektronischer Form vorgesehen werden.
(3) Das Berg- und Schiführerabzeichen hat jedenfalls die Inschrift Berg- und Schiführer – Land Tirol und den Familiennamen und den Vornamen des Berg- und Schiführers zu enthalten.
(4) Der Berg- und Schiführerausweis hat jedenfalls die Inhalte nach § 6 Abs. 2 lit. a und b zu enthalten. Weiters kann ein Raum für die Bestätigung über die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages zum Tiroler Bergsportführerverband sowie über die Eigenschaft als Europäischer Berufsausweis vorgesehen werden.
(5) Verliert ein Berg- und Schiführer sein Berg- und Schiführerabzeichen oder seinen Berg- und Schiführerausweis, hat er einen Bedarf an zusätzlichen Berg- und Schiführerabzeichen oder sind die amtlichen Eintragungen im Berg- und Schiführerausweis nicht mehr lesbar, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde auf sein Verlangen die notwendige Anzahl an neuen Berg- und Schiführerabzeichen bzw. einen neuen Berg- und Schiführerausweis auszufolgen.
(6) Die Behörde hat einem befugten Berg- und Schiführer auf dessen Antrag auch das Bergwanderführerabzeichen und den Bergwanderführerausweis nach § 17 auszufolgen.
§ 17 TBSFG · TBSFG · Bergsportführergesetz, Tiroler
§ 17 Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen
…der Bergwanderführer und das Erlöschen der Befugnis gelten § 5, § 6 mit Ausnahme der Abs. 2, 3 und 4, § 7, § 8 und § 9 mit Ausnahme des Abs. 2 lit. b sinngemäß.…
§ 22 Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen
…der Schluchtenführer und das Erlöschen der Befugnis gelten § 5, § 6 mit Ausnahme der Abs. 2, 3 und 4, § 7, § 8 und § 9 sinngemäß.…
§ 25c Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen
…Sportkletterlehrer und das Erlöschen der Befugnis gelten § 5, § 6 mit Ausnahme der Abs. 2, 3 und 4, § 7, § 8 und § 9 sinngemäß.…
§ 2 Zulässigkeit der Ausübung von Bergsportführertätigkeiten
…Gesetzes ausgeübt werden. (2) Das Recht der Schischulinhaber zum Führen und Begleiten von Personen bei Schitouren im Rahmen des Betriebes der Schischule nach § 7 Abs. 1 lit. c des Tiroler Schischulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 15, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. (3) In- und…
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