§ 34 § 34
In Kraft seit 21. Januar 1998
Up-to-date
Der Tiroler Bergsportführerverband hat sich eine Satzung zu geben. Sie hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
a) die Wahl, die Aufgaben und die Geschäftsführung der Organe;
b) die Einberufung und die Beschlußfassung der Kollegialorgane;
c) die innere Organisation und die Einrichtung der Geschäftsstelle;
d) die Verwaltung des Vermögens.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden