§ 34 Satzung
In Kraft seit 21. Januar 1998
Up-to-date
§ 34 Satzung — TBSFG
Der Tiroler Bergsportführerverband hat sich eine Satzung zu geben. Sie hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
a) die Wahl, die Aufgaben und die Geschäftsführung der Organe;
b) die Einberufung und die Beschlußfassung der Kollegialorgane;
c) die innere Organisation und die Einrichtung der Geschäftsstelle;
d) die Verwaltung des Vermögens.
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