(1) Zu Aufsichtsorganen des Tiroler Bergsportführerverbandes (§ 25k Abs. 2) dürfen nur Personen bestellt werden, die
a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
b) volljährig und entscheidungsfähig sowie verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt und
c) die Berg- und Schiführerprüfung, die Schluchtenführerprüfung oder eine vergleichbare Prüfung erfolgreich abgelegt haben, die nach § 11 Abs. 6 oder § 24 Abs. 5 eine solche Prüfung ersetzt oder nach § 11 Abs. 7, allenfalls in Verbindung mit § 24 Abs. 6, als gleichwertig anerkannt wurde.
(2) Hinsichtlich der Verlässlichkeit und der körperlichen und geistigen Eignung gilt § 4 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(3) Hinsichtlich der Befangenheit von Aufsichtsorganen gilt § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 88/2023 sinngemäß.
(4) Die Aufsichtsorgane des Tiroler Bergsportführerverbandes unterliegen bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden