§ 25l Aufsichtsorgane — TBSFG
(1) Zu Aufsichtsorganen des Tiroler Bergsportführerverbandes (§ 25k Abs. 2) dürfen nur Personen bestellt werden, die
a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
b) volljährig und entscheidungsfähig sowie verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt und
c) die Berg- und Schiführerprüfung, die Schluchtenführerprüfung oder eine vergleichbare Prüfung erfolgreich abgelegt haben, die nach § 11 Abs. 6 oder § 24 Abs. 5 eine solche Prüfung ersetzt oder nach § 11 Abs. 7, allenfalls in Verbindung mit § 24 Abs. 6, als gleichwertig anerkannt wurde.
(2) Hinsichtlich der Verlässlichkeit und der körperlichen und geistigen Eignung gilt § 4 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(3) Hinsichtlich der Befangenheit von Aufsichtsorganen gilt § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 88/2023 sinngemäß.
(4) Die Aufsichtsorgane des Tiroler Bergsportführerverbandes unterliegen bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung.
§ 25n TBSFG · TBSFG · Bergsportführergesetz, Tiroler
§ 25n Erlöschen der Bestellung zum Aufsichtsorgan
…Verzicht auf das Amt. (2) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan des Tiroler Bergsportführerverbandes zu widerrufen, wenn a) eine der Voraussetzungen nach § 25l lit. a und b nachträglich weggefallen ist, b) das Aufsichtsorgan seine Befugnisse wiederholt überschritten oder Dienstaufträge wiederholt nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat, c…
§ 36b Verarbeitung personenbezogener Daten
…e und f verarbeiten, die im Zuge von Kontrollen nach § 25k erhoben werden, c) von Personen, die zu Aufsichtsorganen nach § 25l bestellt werden, die Daten nach Abs. 3 lit. a, b, c, d, e und h verarbeiten, sofern dies zur Beurteilung des Vorliegens der…
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