§ 25i Prüfungskommission — TBSFG
(1) Für die Abnahme der Sportkletterlehreranwärterprüfung und der Sportkletterlehrerprüfung einschließlich der Ergänzungsprüfungen nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz in Verbindung mit § 25c ist eine Prüfungskommission einzurichten. Ihr gehören ein entsprechend qualifizierter Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Bergsportführerwesens zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender und drei weitere von der Landesregierung auf Vorschlag des Tiroler Bergsportführerverbandes auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellende Mitglieder an, von denen eines jedenfalls Berg- und Schiführer, eines jedenfalls Sportkletterlehrer und eines Berg- und Schiführer oder Sportkletterlehrer sein muss.
(2) Zu weiteren Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die die Tätigkeit als Berg- und Schiführer bzw. Sportkletterlehrer mindestens zwanzig Wochen ausgeübt haben. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden. § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß.
§ 25g TBSFG · TBSFG · Bergsportführergesetz, Tiroler
§ 25g Ausbildungslehrgang für die Sportkletterlehrerprüfung
…altes ärztliches Attest nachzuweisen. Die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse sind durch die Ablegung der Eignungsprüfung nachzuweisen. Die Eignungsprüfung ist vor der Prüfungskommission nach § 25i abzulegen. § 25e Abs. 5 bis 7 gilt sinngemäß. (5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse des Ausbildungslehrgangs nach Abs. …
§ 25f Sportkletterlehreranwärterprüfung
…nach § 25e Abs. 8 erteilt wurde. Die Ablehnung der Zulassung zur Sportkletterlehreranwärterprüfung ist mit Bescheid des Vorsitzenden der Prüfungskommission nach § 25i auszusprechen. (2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Sportkletterlehreranwärter sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf…
§ 25h Sportkletterlehrerprüfung
…Gesetz in Verbindung mit § 25c abzulegen haben. Die Ablehnung der Zulassung zur Sportkletterlehrerprüfung ist mit Bescheid des Vorsitzenden der Prüfungskommission nach § 25i für die Sportkletterlehrerprüfung auszusprechen. (2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Sportkletterlehrer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse…
§ 27 Aufgaben
…Erstattung von Vorschlägen nach § 11 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 24 Abs. 4 und § 25i Abs. 1.…
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