§ 25d Sportkletterlehreranwärter — TBSFG
(1) Sportkletterlehreranwärter sind zur Ausübung der Tätigkeiten nach § 25a Abs. 1 erster Satz unter unmittelbarer Leitung und Aufsicht eines Berg- und Schiführers oder Sportkletterlehrers berechtigte Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, im Hinblick auf die Ausübung ihrer Tätigkeit entscheidungsfähig und körperlich sowie fachlich geeignet sind.
(2) Die fachliche Eignung ist durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Sportkletterlehreranwärterprüfung sowie die Bestätigungen über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen (§ 25j Abs. 2) nachzuweisen.
(3) Der Tiroler Bergsportführerverband kann ein Sportkletterlehreranwärterverzeichnis führen. Für die Führung eines Sportkletterlehreranwärterverzeichnisses gilt § 6 mit Ausnahme der Abs. 2, 3, 4 und 6 sinngemäß.
(4) Für die Pflichten als Sportkletterlehreranwärter gilt § 8 Abs. 2 sinngemäß.
§ 25d TBSFG · TBSFG · Bergsportführergesetz, Tiroler
§ 25d Sportkletterlehreranwärter
(1) Sportkletterlehreranwärter sind zur Ausübung der Tätigkeiten nach § 25a Abs. 1 erster Satz unter unmittelbarer Leitung und Aufsicht eines Berg- und Schiführers oder Sportkletterlehrers berechtigte Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, im Hinblick auf die Ausübung ihrer Tätigkeit ents…
§ 25j Fortbildungsveranstaltungen
…der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr an Fortbildungsveranstaltungen teil, so ist er nur mehr zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 25d Abs. 1 befugt. (5) Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung für Berg- und Schiführer oder für Schluchtenführer ersetzt die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach Abs…
§ 25a Umfang der Befugnis
…Sportkletterlehreranwärter heranziehen, soweit deren Tätigwerden von seiner Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Vor der Heranziehung hat sich der Sportkletterlehrer von der fachlichen Eignung der Sportkletterlehreranwärter (§ 25d Abs. 2) zu überzeugen. (4) Personen, denen die Befugnis als Sportkletterlehrer verliehen wurde, sind zur Führung der Berufsbezeichnung „Sportkletterlehrer“ berechtigt. (5) Einer…
§ 3 Umfang der Befugnis
…hat sich der Berg- und Schiführer von der fachlichen Eignung der Berg- und Schiführeranwärter (§ 14 Abs. 1) und der Sportkletterlehreranwärter (§ 25d Abs. 2) zu überzeugen. (5) Personen, denen die Befugnis als Berg- und Schiführer verliehen wurde, sind zur Führung der Berufsbezeichnung „Berg- und Schiführer…
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