§ 22 § 22
In Kraft seit 03. Juli 2021
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Für die Verleihung der Befugnis als Schluchtenführer, die Führung eines Schluchtenführerverzeichnisses, die Veröffentlichung von Daten befugter Schluchtenführer auf der Internetseite des Tiroler Bergsportführerverbandes, das Schluchtenführerabzeichen, den Schluchtenführerausweis, die Pflichten der Schluchtenführer und das Erlöschen der Befugnis gelten § 5, § 6 mit Ausnahme der Abs. 2, 3 und 4, § 7, § 8 und § 9 sinngemäß.
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