§ 14 Berg- und Schiführeranwärter — TBSFG
(1) Berg- und Schiführeranwärter sind Personen, die bereits an jenen Teilen des Ausbildungslehrganges teilgenommen haben, die die Gegenstände Lawinenausbildung, Felstourenausbildung und Eistourengrundausbildung umfassen. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Lehrstoffes und der Lehrmethoden der Ausbildungsabschnitte nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern – Bundessportakademiengesetz durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Ausbildungsabschnitte den entsprechenden Teilen des Ausbildungslehrganges entsprechen. Im Übrigen gilt § 10 Abs. 8 sinngemäß.
(2) Berg- und Schiführeranwärter dürfen ihre Tätigkeit längstens drei Jahre, vom Zeitpunkt der Absolvierung der im Abs. 1 genannten Teile des Ausbildungslehrganges an gerechnet, ausüben. Sie haben die Ausübung ihrer Tätigkeit dem Tiroler Bergsportführerverband im vorhinein zu melden.
(3) Berg- und Schiführeranwärter dürfen Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2, soweit sie nicht auch von Bergwanderführern ausgeübt werden dürfen, nur unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines Berg- und Schiführers ausüben.
(4) Für Berg- und Schiführeranwärter gilt § 8 Abs. 2, 3 und 4 sinngemäß.
§ 14 TBSFG · TBSFG · Bergsportführergesetz, Tiroler
§ 14 Berg- und Schiführeranwärter
(1) Berg- und Schiführeranwärter sind Personen, die bereits an jenen Teilen des Ausbildungslehrganges teilgenommen haben, die die Gegenstände Lawinenausbildung, Felstourenausbildung und Eistourengrundausbildung umfassen. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Lehrstoffes und der Lehrmeth…
§ 13 Fortbildungsveranstaltungen
…nach der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr an Fortbildungsveranstaltungen teil, so ist er nur mehr zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 14 Abs. 3 befugt. (5) Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung für Schluchtenführer oder für Sportkletterlehrer ersetzt die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach Abs. 1.…
§ 10 Ausbildungslehrgang
…Abschnitt. Die Teilnehmer am Ausbildungslehrgang haben während der Zeit der Ausbildung ein mindestens sechswöchiges Praktikum, im Zug dessen Tätigkeiten als Berg- und Schiführeranwärter (§ 14) im Rahmen von Berg- und Schitouren sowie Sportklettertätigkeiten auszuüben sind, zu absolvieren. In begründeten Fällen kann die durch Verordnung nach Abs. 2 festzulegende Frist…
§ 3 Umfang der Befugnis
…Tätigwerden von seiner Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Vor der Heranziehung hat sich der Berg- und Schiführer von der fachlichen Eignung der Berg- und Schiführeranwärter (§ 14 Abs. 1) und der Sportkletterlehreranwärter (§ 25d Abs. 2) zu überzeugen. (5) Personen, denen die Befugnis als Berg- und Schiführer verliehen wurde…
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