§ 66 § 66
In Kraft seit 01. Mai 2022
Up-to-date
Bescheide, mit denen die Baubewilligung erteilt wurde, obwohl ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 lit. a Z 1 oder 2, b oder c vorlag, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
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