§ 64 Dingliche Wirkung
In Kraft seit 01. Mai 2022
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§ 64 Dingliche Wirkung — TBO 2022
Rechte und Pflichten, die sich aus Entscheidungen nach diesem Gesetz mit Ausnahme von Entscheidungen in Verwaltungsstrafsachen ergeben, haften auf dem Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger im Grundeigentum oder Baurecht über.
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