(1) Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist, sofern er nicht nach Abs. 4 oder nach § 4 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021 unzulässig ist, der Behörde anzuzeigen.
(2) Steht der Abbruch eines Gebäudes oder Gebäudeteiles im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Anzeige nach Abs. 1 im Bauansuchen auch um die Erteilung der Bewilligung für den Abbruch des betreffenden Gebäudes oder Gebäudeteiles angesucht werden. In diesem Fall ist über die Zulässigkeit des Abbruchs in der Baubewilligung zu entscheiden. Dabei ist abweichend vom Abs. 3 der Abbruch eines Gebäudeteiles zulässig, wenn er mit Baumaßnahmen im Zusammenhang steht, die auf die Erhaltung von aus landeskultureller Sicht wichtigen Bauelementen Bedacht nehmen und der Festigung der verbleibenden Bausubstanz dienen.
(3) Ungeachtet sonstiger Bewilligungen ist der Abbruch eines Gebäudes oder Gebäudeteiles dann unzulässig, wenn dessen Instandhaltung oder Instandsetzung wirtschaftlich vertretbar ist und an der Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteiles ein besonderes landeskulturelles Interesse besteht.
(4) Im Übrigen ist der Abbruch von denkmalgeschützten Gebäuden oder Gebäudeteilen, für deren Abbruch eine rechtskräftige denkmalschutzrechtliche Bewilligung nicht vorliegt, unzulässig.
Rückverweise
TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler – TBO 2022
§ 50 § 50
…zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß. (2) Die Behörde hat den angezeigten Abbruch zu prüfen. (3) Ergibt die Prüfung, dass der Abbruch nach § 49 Abs. 3 unzulässig ist, so hat die Behörde dessen Ausführung innerhalb eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Abbruchanzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Ist…
§ 49 § 49
(1) Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist, sofern er nicht nach Abs. 4 oder nach § 4 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021 unzulässig ist, der Behörde anzuzeigen. (2) Steht der Abbruch eines Gebäudes oder Gebäudeteiles im Zusammenhang mit einem bewillig…
§ 8 § 8
…der Besucher, Mitarbeiter, Lieferanten und dergleichen, eine entsprechend geringere Anzahl an Abstellmöglichkeiten festgelegt werden. (2) Die nach Abs. 1 für Einkaufszentren nach § 49 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 und die für Handelsbetriebe nach § 48a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 erforderlichen Abstellmöglichkeiten dürfen nur in Form von Parkdecks oder unterirdischen Garagen errichtet…
§ 5 § 5
…von den Verkehrsflächen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien oder durch Bebauungsregeln nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bestimmt, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes festgelegt ist. (2) Oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren…