§ 4 Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen — TBO 2022
(1) Die Anordnung der Gebäude gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegte Bauweise bestimmt. Bei Bauplätzen, für die kein Bebauungsplan besteht, gelten die Bestimmungen über die offene Bauweise.
(2) Grenzen Bauplätze, für die verschiedene Bauweisen festgelegt sind, aneinander, so gelten an der gemeinsamen Grenze die Bestimmungen über die offene Bauweise. Grenzt jedoch ein Grundstück, für das die geschlossene Bauweise festgelegt ist, an ein Grundstück, für das eine besondere Bauweise festgelegt ist, so gelten an der gemeinsamen Grenze die Bestimmungen über die jeweilige Bauweise.
(3) Bauliche Anlagen dürfen nur dann über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden, wenn in einem Bebauungsplan für die betreffenden Bauplätze die besondere Bauweise festgelegt ist und
a) für diese Bauplätze eine einheitliche Widmung als Gewerbe- und Industriegebiet, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche nach § 52 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 festgelegt ist oder
b) es sich um unterirdische bauliche Anlagen, wie Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen, handelt.
(4) Weiters dürfen bauliche Anlagen zum Schutz vor Naturgefahren, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 3 lit. s vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und technische Maßnahmen zur Baugrubensicherung über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden.
§ 34 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 34 Baubewilligung
…der Einhaltung dieses Sicherheitskonzeptes zu erteilen. Das Sicherheitskonzept ist Bestandteil der Baubewilligung. Bestehen für den Bauplatz textliche Festlegungen nach § 37 Abs. 3, 4 oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, so ist in der Baubewilligung die Einhaltung dieser Festlegungen erforderlichenfalls durch Auflagen oder Bedingungen sicherzustellen. (9) Die Behörde hat die Baubewilligung unter Anschluss der mit…
§ 49 Anzeigepflicht, Unzulässigkeit des Abbruchs
…7. Abschnitt Abbruch von Gebäuden (1) Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist, sofern er nicht nach Abs. 4 oder nach § 4 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021 unzulässig ist, der…
§ 54 Vorübergehende Betreuungseinrichtungen für Zwecke der Grundversorgung und der Unterbringung von Vertriebenen
…Bauanzeige im Rahmen von Betreuungseinrichtungen verwendet werden, insgesamt untergebrachten Personen 5 v.H. der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung nicht übersteigt. (4) Die Bauanzeige nach Abs. 2 ist bei der Behörde schriftlich einzubringen. Für die elektronische Einbringung gilt § 29a sinngemäß. Der Bauanzeige sind die…
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