(1) Die Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz sind zu erfüllen:
a) bei bewilligungspflichtigen Neubauten von Gebäuden;
b) bei größeren Renovierungen von Gebäuden;
c) bei bewilligungspflichtigen Zubauten, Umbauten, sonstigen Änderungen und Änderungen des Verwendungszweckes von Gebäuden, sofern dadurch konditionierte Räume neu geschaffen werden und dies technisch funktionell möglich und wirtschaftlich vertretbar ist;
d) bei bewilligungspflichtigen Umbauten und sonstigen Änderungen von Gebäuden, sofern diese Gebäudekomponenten umfassen, die Teil der Gebäudehülle sind und dies technisch funktionell möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.
(2) In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 ist insbesondere die Methode der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz unter Berücksichtigung des allgemeinen Rahmens und des kostenoptimalen Niveaus nach dem Anhang I bzw. III der Richtlinie 2010/31/EU festzulegen. Weiters können für bestimmte Bauvorhaben die Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz unter Bedachtnahme auf die technischen Möglichkeiten und die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit jeweils abweichend von jenen für Neubauten festgelegt werden. Ferner kann vorgesehen werden, dass Neubauten von Gebäuden mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m² nur bestimmten Mindesterfordernissen der Gesamtenergieeffizienz entsprechen müssen.
(3) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden ist die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen zu prüfen (Alternativenprüfung). Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Alternativenprüfung erlassen. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Rückverweise
TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler – TBO 2022
§ 71 § 71
…Gesetzes LGBl. Nr. 82/2015 oder in der Stadt Innsbruck auch nach § 122 Abs. 1 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/2025 eingebracht wurde. (12) Für Grundstücke, die bereits nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1984, LGBl. Nr…
§ 23 § 23
…es, wenn der Energieausweis für den von der Baumaßnahme betroffenen Teil erstellt wird. (3) Ein Energieausweis ist nicht zu erstellen für Gebäude nach § 21 Abs. 2 dritter Satz und § 22 lit. b bis f. (4) Der Energieausweis hat jedenfalls zu enthalten: a) die maßgebenden Grundstücks…