Die Gemeinde kann durch Verordnung örtliche Bauvorschriften erlassen. Darin können zum Schutz des Orts- oder Straßenbildes, im Interesse einer das Orts- oder Straßenbild prägenden geordneten baulichen Entwicklung oder zur Erhaltung und Verbesserung des Kleinklimas und zur Sicherung eines nachhaltigen Grundwasserhaushaltes nähere Bestimmungen getroffen werden über:
a) die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen in Gebieten mit erhaltenswerten Orts- oder Straßenbildern oder erhaltenswerten Gebäudegruppen;
b)die Art und die Gestaltung von Einfriedungen; dabei kann auch bestimmt werden, dass Einfriedungen nur eine geringere als die im § 6 Abs. 4 lit. e festgelegte Höhe aufweisen dürfen;
c) die Art, die Gestaltung, die Größe und die Lichtwirkung von Werbeeinrichtungen;
d) die Zulässigkeit, die Art und das Ausmaß von Bodenversiegelungen bei Zufahrten, Stellplätzen, Vorplätzen, Innenhöfen und dergleichen;
e) die Notwendigkeit und das Ausmaß von Bepflanzungen bei großflächigen baulichen Anlagen, die im Orts- oder Straßenbild besonders wirksam werden, wie Parkplätze, Spielplätze und dergleichen;
f) das Verhältnis der mit Vegetation bedeckten Flächen zur Bauplatzfläche; dabei kann auch bestimmt werden, dass begrünte Oberflächen von baulichen Anlagen sowie natürliche Wasserflächen berücksichtigt werden.
§ 56 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 56 § 56
…des Verkehrs im Widerspruch zu § 5 Abs. 2, 3 oder 4 stünde, c) sie aufgrund ihrer Beschaffenheit einer Verordnung nach § 20a lit. c widerspräche oder, insbesondere im Hinblick auf die verwendeten Materialien, ihre Größe, Form, Farbe oder Lichtwirkung, das Orts- oder Straßenbild erheblich beeinträchtigte, d…