TBG 2016
Gliederung
4. Abschnitt Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
1. Unterabschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
§ 8 § 8
Dieser Unterabschnitt gilt nur für Bauprodukte, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.
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