§ 7 § 7
In Kraft seit 05. Mai 2016
Up-to-date
Das Österreichische Institut für Bautechnik ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben als Produktinformationsstelle für das Bauwesen nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 betraut.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden