§ 5 Aufsicht — TBG 2016
Das Österreichische Institut für Bautechnik unterliegt bei der Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung dem Österreichischen Institut für Bautechnik Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
§ 12 TBG 2016 · TBG 2016 · Bauproduktegesetz 2016, Tiroler
§ 12 Registrierungsstelle und Registerführende Stelle
…Amt der Tiroler Landesregierung einzurichten oder hat mehrheitlich im Eigentum des Landes Tirol zu stehen. Für die Aufsicht über eine ausgegliederte Registrierungsstelle gilt § 5 sinngemäß. (2) Registerführende Stelle ist das Österreichische Institut für Bautechnik. (3) Die Registrierungsstelle ist der Registerführenden Stelle bekannt zu geben.…
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