§ 38 § 38
In Kraft seit 10. Februar 2023
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Vollstreckungsbehörde im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. b der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 108/2022, ist das Österreichische Institut für Bautechnik, das dabei im Namen der Landesregierung handelt.
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