§ 17 Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte
In Kraft seit 10. Februar 2023
Up-to-date
§ 17 Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte — TBG 2016
Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.
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