Bauprodukte, für die
a)eine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, oder
b)eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) ausgestellt wurde,
dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und sie die CE-Kennzeichnung tragen.
§ 27 TBG 2016 · TBG 2016 · Bauproduktegesetz 2016, Tiroler
§ 27 § 27
…Verwendung von Bauprodukten (1) Bauprodukte , die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen unbeschadet der §§ 9, 15 und 17 nur verwendet werden, wenn diese a) den Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährden, b) die Färbung, den Geruch oder den…
§ 40 § 40
…CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht dem § 24 Abs. 2 entspricht, 15. an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt entgegen § 24 Abs. 3 ein Kennzeichen anbringt, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE…
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