§ 15 Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen — TBG 2016
Bauprodukte, für die
a) eine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, oder
b) eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) oder einer in der Baustoffliste ÖE angeführten Leitlinie für europäische technische Zulassungen (ETAG), die als EAD verwendet wird, ausgestellt wurde,
dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und sie die CE-Kennzeichnung tragen.
§ 40 TBG 2016 · TBG 2016 · Bauproduktegesetz 2016, Tiroler
§ 40 Strafbestimmungen
…Art. 3 bis 6 oder 11 Abs. 13 der Verordnung (EU) 2017/1369 nicht nachkommt; v) ein Bauprodukt im Sinn des § 15 lit. a oder b verwendet, ohne dass es den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entspricht oder ohne dass es die CE…
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