(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung eine Stelle, deren Personal über bautechnische Kenntnisse, insbesondere aus den Bereichen der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und der Eigenschaften der zu beurteilenden Bauprodukte verfügt, mit der Registrierung betrauen (Registrierungsstelle). Diese ist beim Amt der Tiroler Landesregierung einzurichten oder hat mehrheitlich im Eigentum des Landes Tirol zu stehen. Für die Aufsicht über eine ausgegliederte Registrierungsstelle gilt § 5 sinngemäß.
(2) Registerführende Stelle ist das Österreichische Institut für Bautechnik.
(3) Die Registrierungsstelle ist der Registerführenden Stelle bekannt zu geben.
§ 41 TBG 2016 · TBG 2016 · Bauproduktegesetz 2016, Tiroler
§ 41 § 41
…Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Die Registrierungsstelle nach § 12 , die Registerführende Stelle nach § 12 und die Zulassungsstelle nach § 18 , die Marktüberwachungsbehörde und die Gemeinden sind Verantwortliche nach Art. 4…
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