§ 23 § 23
In Kraft seit 07. Juli 2026
Up-to-date
TAHG 2012
Gliederung
Rückverweise
(1) Rechtskräftige Bewilligungen nach früheren aufzugsrechtlichen Vorschriften sowie Prüfzeugnisse nach dem Tiroler Aufzugsgesetz 1998 bleiben unberührt.
(2) Aufzugsprüfer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von der Landesregierung bestellt sind, gelten als Hebeanlagenprüfer im Sinn dieses Gesetzes.
(3) Aufzugswärter und Betreuungspersonen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellt sind, gelten als Hebeanlagenwärter im Sinn dieses Gesetzes.
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