§ 4 § 4
In Kraft seit 23. Dezember 2017
Up-to-date
(1) Das Archivgut des Landes ist nach Maßgabe des § 5 von der Landesregierung aufzubewahren.
(2) Das Archivgut der Gemeinde ist nach Maßgabe des § 6 vom Bürgermeister im Gemeindearchiv aufzubewahren.
(3) Das sonstige Archivgut von öffentlichem Interesse ist nach Maßgabe des § 7 von jenen Einrichtungen aufzubewahren, in deren Bereich das Archivgut anfällt.
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