(1) Dieses Gesetz regelt die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von öffentlichem Archivgut. Deposita unterliegen nur dann den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschriften oder Verträge anderes bestimmt ist.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
a) juristische Personen und Einrichtungen, die dem Bundesarchivgesetz unterliegen,
b) gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften oder für Rechtsträger, die aufgrund von deren Rechtsvorschriften gebildet wurden,
c) sonstige Personen oder Einrichtungen, soweit ihre Unterlagen nicht öffentliches Archivgut darstellen,
d) die im Landtag vertretenen Abgeordneten, Wählergruppen und Landtagsklubs sowie die Mitglieder des Gemeinderates und die im Gemeinderat vertretenen Wählergruppen.
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Denkmal- und Archivalienschutzes sowie des Ausfuhrverbotes für Kulturgut, berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
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