(1) Soweit personenbezogene Daten nicht ohnehin einem gesetzlichen Auskunftsrecht unterliegen, ist betroffenen Personen auf schriftlichen Antrag Auskunft über die in öffentlichem Archivgut zu ihrer Person enthaltenen Daten zu erteilen, soweit
a) das Archivgut erschlossen ist,
b) die betroffenen Personen Angaben machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und
c) der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand im Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht.
(2) Anstelle der Auskunft kann auch während der Schutzfrist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Benützung des öffentlichen Archivguts gewährt werden, soweit schutzwürdige Interessen Dritter angemessen berücksichtigt werden können und keine Gründe für eine Einschränkung oder Versagung der Benützung bestehen.
(3) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit überwiegende berechtigte Interessen Dritter oder überwiegende öffentliche Interessen der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich dabei ergeben aus der Notwendigkeit
a) des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen des Bundes und der Länder oder
b) der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheers oder
c) der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
d) des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Gemeinden, der Länder, des Bundes oder der Europäischen Union oder
e) der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten.
(4) Machen Personen glaubhaft, dass öffentliches Archivgut eine falsche Tatsachenbehauptung enthält, die sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, können sie verlangen, dass dem betreffenden Archivgut eine von der betroffenen Person verfasste Gegendarstellung beigefügt wird. Diese hat sich auf die Tatsachenbehauptung zu beschränken und die entsprechenden Beweismittel anzuführen, auf die die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung gestützt wird. Dies gilt nicht für Archivgut aus gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren.
(5) Über die Verweigerung der Auskunft oder die Versagung der Beifügung einer Gegendarstellung ist auf Antrag der betroffenen Person mit schriftlichem Bescheid der Behörde zu entscheiden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden