(1) Natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts können ihr Archivgut dem Landesarchiv als Depositum unter Wahrung ihres Eigentums anbieten. Im Fall der Übernahme ist zwischen den Eigentümern des Archivgutes und dem Landesarchiv darüber ein schriftlicher Vertrag abzuschließen, sofern nicht einschlägige Rechtsvorschriften bestehen.
(2) Im Vertrag sind insbesondere die Nutzung des Archivguts, die Verwahrmodalitäten, die Dauer der Verwahrung und die Sorgfaltspflichten festzulegen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe der Kostenersätze für die Verwahrung von Deposita im Landesarchiv festzulegen. Der Regelkostenersatz hat auf den mit der Erbringung der Leistung regelmäßig verbundenen Personal- und Sachaufwand nach dem Kostendeckungsprinzip Bedacht zu nehmen. Der Regelkostenersatz kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen unterschritten werden oder gänzlich entfallen. Als besonders berücksichtigungswürdige Gründe sind insbesondere der wissenschaftliche Wert der Deposita für die Landesgeschichte, der Zweck der Verwahrung oder Art und Umfang einer allenfalls vertraglich vereinbarten Gegenleistung anzusehen.
(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten für Gemeindearchive mit der Maßgabe sinngemäß, dass eine Verordnung nach Abs. 3 vom Bürgermeister bzw. Verbandsobmann erlassen werden kann.
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