(1) Jedermann hat nach dem Ablauf der Schutzfrist ein Recht auf Zugang zu öffentlichem Archivgut. Der Zugang kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden. Für die Verfahren betreffend Anträge auf Zugang zu öffentlichem Archivgut gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes sinngemäß, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Zugang zu öffentlichem Archivgut des Landes oder der Gemeinden ist unentgeltlich, es sei denn, dass über die Bereitstellung von Archivalien und die damit verbundene Auskunft und Beratung hinausgehende Leistungen, wie die Herstellung von Reproduktionen und Abschriften, umfangreichere Rechercheleistungen durch das Archivpersonal oder die Erstattung von gutachterlichen Äußerungen, erbracht werden. Werden derartige Leistungen durch das Archivpersonal erbracht, so sind von den Benützern dafür angemessene Kostenersätze zu leisten. Für den Zugang zu sonstigem Archivgut von öffentlichem Interesse kann ein angemessener Kostenersatz verlangt werden.
(3) Das Recht auf Zugang zu öffentlichem Archivgut besteht nicht, wenn
a) dessen Geheimhaltung aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG weiterhin erforderlich ist,
b) die erforderlichen Vorbereitungen und Maßnahmen einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würden, wobei der Verwaltungsaufwand mit dem Interesse am Zugang im Einzelfall abzuwägen ist, oder
c) konservatorische Gründe dagegen sprechen.
(4) Zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung oder aus besonders berücksichtigungswürdigen persönlichen Gründen, insbesondere zur Wahrung persönlicher Rechte, kann vor und nach dem Ablauf der Schutzfrist auf schriftlichen Antrag im Einzelfall auch dann der Zugang zu öffentlichem Archivgut bewilligt werden, wenn Geheimhaltungsinteressen berührt werden. Der Zugang ist mit Auflagen oder unter Bedingungen oder zum Teil zu bewilligen, soweit dies zum Schutz von Geheimhaltungsinteressen erforderlich und sofern ein teilweiser Zugang möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(6) Für den Zugang zu sonstigem Archivgut von öffentlichem Interesse gilt Abs. 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein solches Begehren an die im § 3 Abs. 4 genannten Einrichtungen zu richten ist und diese darüber zu entscheiden haben.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Benützung von öffentlichem Archivgut des Landes zu erlassen (Benützungsordnung) und in dieser Verordnung auch die Höhe der Kostenersätze für das Landesarchiv unter Bedachtnahme auf den mit der Erbringung der Leistungen regelmäßig verbundenen Personal- und Sachaufwand nach dem Kostendeckungsprinzip festzulegen. In der Benützungsordnung können zudem Einschränkungen der Benützung von öffentlichem Archivgut durch Benützungswerber, die schwerwiegend gegen die Benützungsordnung verstoßen haben, vorgesehen werden.
(8) Abs. 7 gilt für Gemeindearchive mit der Maßgabe sinngemäß, dass eine Benützungsordnung vom Bürgermeister bzw. Verbandsobmann erlassen werden kann.
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