§ 8 Bemessung des Schadenersatzes
In Kraft seit 01. April 2005
Up-to-date
§ 8 Bemessung des Schadenersatzes — TADG 2005
Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung nach § 7 ist insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung oder Belästigung, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und allfällige Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen.
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