§ 18 § 18
In Kraft seit 23. Dezember 2017
Up-to-date
Soweit Organe der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Besorgung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 lit. a im eigenen Wirkungsbereich tätig werden, sind auch die den Gemeinden und den Gemeindeverbänden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden