§ 13 Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung
In Kraft seit 01. April 2005
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§ 13 Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung — TADG 2005
Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der im § 3 Abs. 1 genannten Diskriminierungsgründe, jede Belästigung im Sinne des § 6 sowie jede Benachteiligung im Sinne des § 11 Abs. 1 durch einen Bediensteten oder eine Bedienstete des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
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