(1) Umweltschäden und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden fallen nicht unter dieses Gesetz, wenn sie verursacht werden durch:
a) bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg, Aufstände oder terroristische Angriffe oder
b) ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Umweltschäden und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, soweit diese in den Anwendungsbereich des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 33/2003, fallen.
(3) Dieses Gesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Landesverteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.
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