§ 12 § 12
In Kraft seit 22. Januar 2010
Up-to-date
In den Verfahren nach den §§ 6 und 7 Abs. 2 haben – neben dem Betreiber – Parteistellung:
a) Personen und Organisationen, die eine Umweltbeschwerde nach § 11 Abs. 1 eingebracht haben,
b) im § 11 Abs. 1 genannte Personen und Organisationen, die innerhalb von zwei Wochen nach der Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts der angezeigten Sanierungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 3 schriftlich erklärt haben, dass sie am Verfahren als Partei teilnehmen wollen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden