§ 34c Informationspflicht der Bezirksverwaltungsbehörden
In Kraft seit 02. August 2019
Up-to-date
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen:
1. jede rechtskräftige Entscheidung, womit die Anordnung oder Durchführung einer Maßnahme gemäß § 29 Abs 1 verfügt wird sowie jeder rechtskräftige Ausspruch des Verfalls gemäß § 34 Abs 4, wenn diese Maßnahme im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung steht,
2. jede rechtskräftige Bestrafung gemäß den §§ 34 und 34b.
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