§ 24o Sonderbestimmungen für Wettunternehmer, die Teil einer Gruppe sind
In Kraft seit 02. August 2019
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Auf Wettunternehmer, die Teil einer Gruppe im Sinn des § 2 Z 11 FM-GwG sind, ist § 24 Abs 1 bis 4 und 6 FM-GwG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) die Landesregierung tritt.
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