Der Wettunternehmer hat der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen:
1. jede Änderung des Wettreglements;
2. die beabsichtigte Inbetriebnahme einer weiteren Betriebsstätte, die nicht bereits im Bewilligungsbescheid angeführt ist, sowie jede Verlegung oder Auflassung einer Betriebsstätte;
3. jedes Ausscheiden der verantwortlichen Person für eine Wettannahmestelle unter gleichzeitiger Bekanntgabe der neuen, für die betreffende Wettannahmestelle verantwortlichen Person;
4. jede beabsichtigte Inbetriebnahme eines Wettterminals, der nicht bereits im Bewilligungsbescheid angeführt ist, sowie jeder Austausch, jede Verlegung oder jede Stilllegung eines Wettterminals;
5. jede Änderung des Konzepts gemäß § 5 Abs 1 Z 7 und 6 Abs 1 Z 6.
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