(1) Wettterminals dürfen nur in Wettannahmestellen aufgestellt und nur während der zulässigen Betriebszeiten der Wettannahmestelle betrieben werden.
(2) Es dürfen nur Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden, die
1. nur mit einer Karte („Wettkundenkarte“) oder einem biometrischen Erkennungsverfahren in Betrieb genommen werden können,
2. ausschließlich den Abschluss oder die Vermittlung von erlaubten Wetten ermöglichen,
3. keine gleichzeitige Bedienung durch mehr als eine Person zulassen,
4. über keine Eigenschaften verfügen, die den Abschluss oder die Vermittlung einer Wette über ein anderes technisches Gerät als den Wettterminal selbst ermöglichen,
5. mit einer Seriennummer ausgestattet sind und
6. gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse gesichert sind.
(3) Auf die Kennzeichnung von Wettterminals ist § 17 Abs 1 sinngemäß anzuwenden.
(4) Eine Wettkundenkarte oder ein mittels einem biometrischen Erkennungsverfahren eingerichteter Zugang zu einem Wettterminal darf vom Wettunternehmer nur personenbezogen und nur an volljährige Personen ausgegeben werden.
(5) Die Wettkundenkarte hat die folgenden inhaltlichen Elemente zu enthalten:
1. Vor- und Familiennamen des Wettkunden;
2. Geburtsdatum des Wettkunden;
3. Ausstellungsdatum der Wettkundenkarte;
4. Bezeichnung des ausstellenden Wettunternehmers;
5. Lichtbild des Kunden, das die Person zweifelsfrei erkennen lässt.
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