(1) Jede Wettannahmestelle ist durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen, die folgende Angaben in deutlich lesbarer Schrift zu enthalten hat:
1. bei natürlichen Personen den Vor- und Familiennamen oder bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften den im Firmenbuch eingetragenen Namen des Wettunternehmers,
2. einen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung,
3. die Öffnungszeiten der betreffenden Wettannahmestelle und
4. einen deutlichen Hinweis auf das Verbot des Vermittelns von Kindern und Jugendlichen als Wettkunden und des Abschlusses von Wetten mit Kindern und Jugendlichen.
(2) Im Fall von Internetwetten sind die Angaben gemäß Abs 1 Z 1 und 2 auf der Homepage des Wettunternehmers leicht auffindbar darzustellen.
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