§ 13 Erlöschen der Bewilligung
In Kraft seit 01. Juni 2017
Up-to-date
(1) Die Bewilligung erlischt:
1. durch Zeitablauf;
2. durch Verzicht auf die Bewilligung;
3. durch den Tod des Wettunternehmers oder bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften mit dem Enden ihres Bestehens;
4. durch den Ablauf der Kreditrahmenbestätigung;
5. durch Entziehung (§ 14).
(2) Ein Verzicht gemäß Abs 1 Z 2 ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären und kann nicht widerrufen werden.
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