(1) Dieses Gesetz regelt die Ausübung der Tätigkeit von Wettunternehmern in Wettannahmestellen und im Internet im Land Salzburg.
(2) Dieses Gesetz dient folgenden Zielen:
1. dem Schutz von Kindern und Jugendlichen;
2. dem Schutz der Wettkunden im Hinblick auf das Entstehen von Spielsucht und ihrer negativen Auswirkungen auf deren persönliches Umfeld sowie auf die Gesellschaft;
3. dem Schutz der Wettkunden vor betrügerischen oder unseriösen Wettunternehmern;
4. dem Schutz der Wettkunden vor wettbezogenen (Spiel-)Manipulationen;
5. der Verhinderung der Nutzung der Tätigkeiten von Wettunternehmern zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
(3) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeiten des Bundes, im Besonderen in den Angelegenheiten des Glücksspielmonopols, nicht berührt.
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