(1) Das Landesverwaltungsgericht ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Unterabschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Unterabschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Unterabschnitt) zuständig. Darauf gerichtete Beschwerden oder Anträge sind unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen das Bundesvergabegesetz 2018, das Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 oder das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 und den dazu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig:
1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen,
2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen (§ 2 Z 15 lit a BVergG 2018, § 2 Z 11 lit a BVergGKonz 2018 oder § 3 Z 16 lit a BVergGVS 2012) des Auftraggebers bzw der Auftragsgeberin im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte.
(3) Nach Zuschlagserteilung ist das Landesverwaltungsgericht zuständig:
1. im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zur Feststellung, ob der Zuschlag rechtswidrig nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt worden ist;
2. in einem Verfahren gemäß Z 1, 4 und 5 auf Antrag des Auftraggebers bzw der Auftraggeberin zur Feststellung, ob der Beschwerdeführer bzw die Beschwerdeführerin auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte;
3. zur Feststellung, ob ein Vergabeverfahren rechtswidrig ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt worden ist;
4. zur Feststellung, ob der Zuschlag rechtswidrig ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung gemäß § 143 oder § 305 BVergG 2018, gemäß § 72 BVergGKonz 2018 oder gemäß § 107 BVergGVS 2012 erteilt worden ist;
5. zur Feststellung, ob der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung auf Grund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wegen eines Verstoßes gegen § 155 Abs 4 bis 9, § 162 Abs 1 bis 5, § 316 Abs 1 bis 3 oder § 323 Abs 1 bis 5 BVergG 2018 oder gegen § 130 Abs 4 bis 6 BVergGVS 2012 rechtswidrig war;
6. in einem Verfahren gemäß den Z 3 bis 5 zur Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages;
7. in einem Verfahren gemäß den Z 3 bis 5 zur Verhängung von Sanktionen gemäß § 26 Abs 9.
(4) Nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zuständig:
1. im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zur Feststellung, ob der Widerruf eines Vergabeverfahrens rechtswidrig erklärt worden ist;
2. in einem Verfahren gemäß Z 1 auf Antrag des Auftraggebers bzw der Auftraggeberin zur Feststellung, ob der Beschwerdeführer bzw die Beschwerdeführerin auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte;
3. zur Feststellung, ob der Widerruf rechtswidrig ohne Mitteilung oder Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung gemäß § 150 oder § 311 BVergG 2018, gemäß § 75 BVergGKonz 2018 oder gemäß § 115 BVergGVS 2012 erklärt worden ist;
4. in einem Verfahren gemäß Z 1 und 3 zur Unwirksamerklärung des Widerrufs gemäß § 27.
(5) Bis zur Zuschlagserteilung bzw bis zur Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zur Feststellung zuständig, ob der Auftraggeber bzw die Auftraggeberin nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters bzw der Bieterin um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.
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